Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.
Nachdem der Bund bereits einen Lockdown beschlossen hat, hat jetzt das Bayerische Kabinett diese Maßnahmen bestätigt. Sie treten ab kommenden Montag, den 02.11.2020, in Kraft und gelten zunächst den gesamten November. Die Maßnahmen im Einzelnen sind:
- Man darf sich nur noch mit Personen eines zweiten Hausstandes treffen. Die Personenanzahl darf dabei 10 nicht überschreiten. Das gilt auch für die private Wohnung.
- Schulen und Kitas sollen offen bleiben, so lange es geht.
- Nur zwingend notwendige und nicht touristische Übernachtungen bleiben erlaubt.
- Überregionale tagestouristische Ausflüge sind untersagt.
- Theater und Konzerthäuser müssen schließen.
- Spielhallen, Kinos, Freizeitparks, Fitnessstudios, Sportanlagen, Schwimmbäder müssen ebenfalls zu machen.
- Gaststätten, Bars und Kneipen dürfen nur noch Lieferung und Abholung von Speisen anbieten. Kantinen dürfen geöffnet bleiben.
- Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
- Geschäfte dürfen unter Hygiene-Auflagen geöffnet bleiben. 10qm pro Kunde müssen zur Verfügung stehen.
- Freizeit- und Amateursportbetrieb muss eingestellt werden - Individualsport bleibt erlaubt.
- Profisport darf nur noch ohne Zuschauer stattfinden - dies gilt auch für die Bundesliga.
- Veranstaltungen werden untersagt.
Folgende Corona reglen gelten momentan:
- Es gilt weiterhin Maskenpflicht, die zudem auch bei einem Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von über 50 in einer kreisfreien Stadt oder Landkreis auch an öffentlichen PLätzen und in Schulen während des Unterrichts angeordnet werden kann. Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht droht ein Bußgeld von 205 EUR.
- Ein Bußgeld von 250 EUR droht ebenfalls denjenigen, die absichtliche Falschangaben in Corona-Kontaklisten, beispielsweise beim Restaurantbesuch, machen.
- Kommunen und Landkreise dürfen ab einem Grenzwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den zurückliegenden 7 Tagen weitreichende Alkoholverbote für den Verkauf und Konsum auun und auf öffentllichen Plätzen verhängen.
- Das Gesundheitsministerium empfiehlt maximal 25 Personen bei privaten Feiern, möglich sind bis zu 200 Menschen im Freien und 100 Menschen in geschlossenen Räumen.
- Ab einem Grenzwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner siind Feiern in Gaststätten oder öffentlichen Räumen auf max. 50 Personen begrenzt.
- Ab einem Wert von 50 Neiinfektionen je 100.000 einwohner wird die Personenzahl bei Feiern auf max. 25 in geschlossenen Räumen und 50 im Freien begrenzt.
- Es gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen, nach denen man sich mit bis zu 10 Personen in der Öffentlichkeit treffen darf.
Alle Regelungen und den genauen Wortlaut finden Sie hier.
Ein Überblick darüber, wie viele Menschen erkrankt sind und woher die Patienten stammen, gibt es auf den Seiten der süddeutschen Zeitung.